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Die Zweitwohnungssteuer – das sollten Sie wissen

Zweitwohnungssteuer - Ja oder nein? Eine gute Beratung schafft Klarheit. ddd

Viele Gemeinden in Deutschland erheben in den letzten Jahren durch entsprechende Satzungen Zweitwohnungssteuern. Insbesondere seit Anfang 2021 erhalten Wohnungseigentümer und Wohnungsbesitzer die Aufforderung eine entsprechende Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Zweitwohnungssteuer finden Sie hier.

Dürfen Gemeinden Zweitwohnungssteuer erheben?

Nach dem Grundgesetz dürfen die Bundesländer nach Art. 105 Abs. 2a GG örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (auch die Zweitwohnungssteuer) erheben. Diese Kompetenz wurde an die Gemeinden durch das in den jeweiligen Bundesländern gültige Kommunalabgabengesetz (KAG) übertragen.

Muss ich Zweitwohnungssteuer zahlen?

Die Steuer nicht zahlen müssen Menschen, die ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Altenheim haben, ebenso wie verheiratete Berufspendler. Hier gilt eine Steuerbefreiung.

Was besteuert die Zweitwohnungssteuer?

Besteuert wird das Besitzen (Innehaben) einer Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung einer Gemeinde, die nicht Hauptwohnsitz ist und für die jeweilige persönliche Lebensführung genutzt wird.

Was muss bei der Zweitwohnungssteuer geprüft und beachtet werden? Liegt überhaupt eine Wohnung vor?

Jede Gemeinde beurteilt den Begriff der "Wohnung" anders. Angriffspunkte sind das rechtliche Verbot zur Nutzung als Wohnung, beispielsweise bei Teileigentum. Auch das Bundesmeldegesetz und die Landesbauordnungen können zur Definition einer Wohnung herangezogen werden.

Wann habe ich eine Wohnung inne?

Angriffspunkte sind ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht, sowie ob auch tatsächlich und rechtlich (und nicht nur theoretisch) über den Wohnraum verfügt werden kann.

Liegt eine Kapitalanlage oder eine Wohnung zur persönlichen Lebensführung vor?

Eine Kapitalanlage unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer. Ziel ist daher der Nachweis, dass eine Vermietung vorliegt oder ein Gewerbe betrieben wird. Bei einer Wohnung zur persönlichen Lebensführung ist grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer zu zahlen.

Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?

Liegt eine steuerpflichtige Zweitwohnungssteuer vor, so muss die Bemessungsgrundlage für die Steuer zutreffend ermittelt werden. Hier kürzen die Gemeinden den Weg oft ab und es erfolgt keine detaillierte Einzelbetrachtung.

Kann ich mich befreien lassen?

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einem Hotel für einen begrenzten Zeitraum leben. Auch könnten Azubis und Minderjährige befreit werden, wenn sie finanziell abhängig von ihren Eltern sind und die Zweitwohnung bei ebenjenen liegt. In Bayern sind auf Antrag sogar Geringverdiener von der Steuer befreit.

Kann die Zweitwohnungssteuer Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen?

Wurde die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen angeschafft (gekauft oder gemietet), so kann diese als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Um hier streitanfällige und kostenintensive Zweifelsfragen zu vermeiden, muss bei der Abgabe der Zweitwohnungssteuererklärung als auch bei der Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides zwingend kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

Sprechen Sie mit uns.

Unser Zweitwohnungssteuer-Startpaket für Ihr Recht:

  • Telefonische Erstberatung zur Zweitwohnungssteuer bis 20 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 95 Euro zzgl. USt
  • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides, Kurzeinschätzung anhand von Unterlagen zu den rechtlichen Möglichkeiten bis 60 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 190 Euro zzgl. USt
  • Weitere Schritte auf Anfrage und individueller Vereinbarung:
    • Tätigwerden im Vorfeld vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides, insbesondere Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und das Einwirken auf eine gütliche Einigung
    • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides oder des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Erfolgsaussichten durch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Bescheide, detaillierte Prüfung sowie die Erstellung eines Gutachtens
    • Führung von gerichtlichen Verfahren bzw. Widerspruchsverfahren

 

Ihr Experte für Fragen zur Zweitwohnungssteuer:

Rechtsanwalt Karl Reitmeier
Kontakt: reitmeier@dnk-rechtsanwaelte.de

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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