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Steuerstrafrecht und Betriebsprüfung: Steuerstrafverfahren vermeiden

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Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren: Wie Gastronomen das Steuerstrafverfahren vermeiden 

Bargeldintensive Betriebe, wie Restaurants und Bäckereien, stehen oft im Fokus von Betriebsprüfungen. Insbesondere in der Gastronomiebranche ist eine präzise und vollständige Kassenführung entscheidend, um unangenehme Überraschungen wie Umsatzschätzungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Falls bei einer Prüfung festgestellt wird, dass relevante Einzelkassendaten fehlen oder unvollständig sind, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Finanzamt eine Schätzung Ihrer Umsätze vornimmt. Eine formell und materiell ordnungsgemäße Kassenführung ist daher unerlässlich!

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten können und wie Sie am besten vorgehen, wenn der Prüfer vor der Tür steht.

DNK Rechtsanwälte – Ihr kompetenter Partner im Steuerstrafrecht und bei der Betriebsprüfung

Die Spezialkanzlei DNK Rechtsanwälte mit Sitz in München und Nürnberg ist Ihr zuverlässiger Ansprechpartner, wenn es um Fragen rund um die Betriebsprüfung geht. Mit einem Team von spezialisierten Beraterinnen und Beratern bieten wir maßgeschneiderte Lösungen im Steuerstrafrecht.

Wir begleiten Sie umfassend durch den gesamten Prozess der Betriebsprüfung, sowohl präventiv als auch währendessen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen aus der Gastronomiebranche. Wir helfen Ihnen, Risiken für Ihren Betrieb zu minimieren und mögliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wann darf das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung Umsätze schätzen?

Das Finanzamt ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen einer Betriebsprüfung Umsätze zu schätzen, wenn Ihre Buchführung erhebliche Mängel aufweist, die eine einfache Nachprüfung unmöglich machen. Besonders in der Gastronomiebranche führt das Fehlen lückenloser elektronischer Kassendaten häufig zu Umsatzschätzungen.

Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen, müssen alle Geschäftsvorfälle korrekt erfasst und im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt werden können. Fehlende Kassendaten allein können bereits die Schätzungsbefugnis des Finanzamts begründen, unabhängig davon, ob der Gastronom dies verschuldet hat oder nicht.

Unsere Empfehlung für Gastronomen zur Vermeidung von Problemen in Steuerstrafrecht und Betriebsprüfung

 

  1. Sorgfältige Auswahl des Kassensystems: Moderne Kassensysteme sollten in der Lage sein, alle Daten zuverlässig zu speichern und regelmäßig zu sichern. Cloud-basierte Systeme bieten hier einen zusätzlichen Schutz.
  2. Regelmäßige Back-ups: Stellen Sie sicher, dass Ihre Kassendaten regelmäßig gesichert werden, um Datenverluste zu vermeiden.

  3. Sofortige Maßnahmen bei Problemen: Wenn Sie feststellen, dass Daten fehlen oder unvollständig sind, sollten Sie umgehend Ihren Kassensystem-Anbieter kontaktieren und das Problem beheben lassen.

 

Wie darf das Finanzamt bei der Betriebsprüfung Umsätze schätzen?

Sollte Ihre Buchführung fehlerhaft sein, ist das Finanzamt verpflichtet, Ihre Umsätze zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt nach anerkannten Methoden, wie zum Beispiel der sogenannten 30/70-Methode, die in der Gastronomie weit verbreitet ist. Diese Methode basiert auf der Annahme, dass 30% des Umsatzes aus Getränken und 70% aus Speisen generiert werden. Das Verhältnis ergibt sich aus den Kassendaten und dient als Grundlage für die Schätzung des Gesamtumsatzes.

Prüfungszeiträume und ihre Bedeutung im Steuerstrafrecht und bei der Betriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung kann mehrere Jahre umfassen, je nachdem, welche steuerlichen Angelegenheiten überprüft werden sollen. In der Regel erstreckt sich der Prüfungszeitraum auf die letzten drei bis vier Jahre, für die bereits Steuererklärungen eingereicht wurden.

Wie können Sie sich gegen eine Umsatzschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung wehren?

Sollten Sie als Gastronom von einer Umsatzschätzung betroffen sein, ist die Unterstützung durch erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht unerlässlich. Wir helfen Ihnen, eine eigene Kalkulation zu erstellen, die auf den spezifischen Parametern Ihres Betriebs basiert, und diese dem Finanzamt vorzulegen. Durch unsere intensive Auseinandersetzung mit Ihrem Betrieb gelingt es uns oft, den Schätzungsbetrag erheblich zu reduzieren.

Betriebsprüfung und steuerstrafrechtliche Konsequenzen – Was Sie wissen müssen

Bei Steuerhinterziehung drohen in Deutschland nach § 370 der Abgabenordnung folgende Strafen:

  • Geldstrafe: Die Höhe hängt vom Umfang der hinterzogenen Steuern und den finanziellen Verhältnissen des Täters ab.
  • Freiheitsstrafe: Bei schwerer Steuerhinterziehung kann das Gericht eine Freiheitsstrafe verhängen. Die Dauer richtet sich nach der Schwere des Vergehens und kann bei einfachen Fällen bis zu 5 Jahre betragen, bei schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahre. Eine Aussetzung zur Bewährung ist bei einer positiven Sozialprognose möglich.

Die genaue Strafzumessung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wiederholte oder besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung können verschärfte Strafen nach sich ziehen und sogar die berufliche Existenz gefährden. Wir unterstützen Sie dabei, die Strafe zu vermeiden oder erheblich zu mildern.

DNK Rechtsanwälte – Spezialisten im Steuerstrafrecht und bei Betriebsprüfungen

Mit unserer Spezialisierung im Steuerstrafrecht unterstützen wir Sie in allen Phasen einer Betriebsprüfung. Ob während der Prüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird oder der Prüfer dies andeutet – wir beraten Sie umfassend in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Bei Bedarf ziehen wir zusätzliche Experten hinzu, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Häufig gelingt es uns, bereits während der Prüfung eine Besprechung mit der BuStra/StraBu zu arrangieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vereinbaren Sie direkt einen Termin!

 

Bildnachweis: Foto von The New York Public Library auf Unsplash

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Steuerrecht
Zert. Berater im Steuerstrafrecht

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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